BAUGENEHMIGUNG
VERFAHREN ZUM ERWERB DES EIGENTUMSRECHTS AN IMMOBILIEN IN DER REPUBLIK
KROATIEN FÜR AUSLÄNDISCHE JURISTISCHE ODER NATÜRLICHE PERSONEN
Am 25. Juli 2006 trat das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen
des Gesetzes über Eigentum und andere Sachrechte in Kraft („Narodne
novine“ Nr. 79/2006), in dem durch die Bestimmung des Artikels 3
die Bestimmung des Artikels 356 Absätze 2 und 3 Gesetz über Eigentum
und andere Sachrechte (Zakon o vlasni¹tvu i drugim stvarnim pravima)
(„Narodne novine“ Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00 und 114/01)
dahin gehend geändert wurde, dass die Befugnis zur Ausstellung von
Zustimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien auf dem
Gebiet der Republik Kroatien an ausländische Personen in den Zuständigkeitsbereich
des für Justizangelegenheiten zuständigen Ministers übertragen wurde.
Also, mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes endet
die Befugnis des Ministers für äußere Angelegenheiten und Europäische
Integrationen zur Ausstellung der vorgenannten Zustimmungen; zugleich
geht diese Befugnis in den Zuständigkeitsbereich des für Justizangelegenheiten
zuständigen Ministers über.
Da über die Ausstellung von Zustimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts
ausländischer Personen an Immobilien in der Republik Kroatien in
einem Verwaltungsverfahren auf Antrag des Beteiligten entschieden
wird, sind ab dem 25. Juli 2006 alle solchen schriftlichen Anträge
unmittelbar in der Kanzlei des Ministeriums der Justiz der Republik
Kroatien abzugeben oder per Post an dessen Adresse einzusenden:
Ministarstvo pravosuða, Uprava za graðansko pravo, De¾manova 6,
10000 Zagreb.
Dem schriftlichen Antrag ist folgendes anzulegen:
• Rechtsgrundlage des Eigentumserwerbs (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag,
Unterhaltsvertrag o.ä.) im Original oder als beglaubigte Fotokopie;
• Nachweis für das Eigentum des Verkäufers/Veräußerers der gegenständlichen
Immobilie bzw. Grundbuchauszug, jeweils im Original oder als beglaubigte
Fotokopie und nicht älter als sechs Monate;
• Bescheinigung (Original, nicht älter als sechs Monate) der für
Urbanistik und Raumgestaltung zuständigen Behörde der jeweiligen
Gebietskörperschaft (Gespanschaftsamt), dass die Immobilie innerhalb
der durch den jeweiligen urbanistischen Plan vorgesehenen Baugebietsgrenzen
liegt;
• Nachweis für die Staatsangehörigkeit des ausländischen Käufers
(beglaubigte Fotokopie des Reisepasses) oder – falls der Käufer
eine juristische Person ist – Nachweis für seine Rechtspersönlichkeit
(Auszug aus dem Gerichtsregister);
• für einen etwaigen Bevollmächtigten ist die Vollmacht im Original
oder als beglaubigte Fotokopie zuzustellen.
Anmerkung: Sollten im Verfahren weitere Urkunden oder Dokumente
erforderlich sein, so wird der Beteiligte auch zu deren Zustellung
aufgefordert werden.
Dem Antrag ist neben den aufgezählten Dokumenten und Urkunden auch
der Nachweis für die eingezahlte Verwaltungsgebühr anzulegen. Gemäß
Artikel 21 Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über
Verwaltungsgebühren („Narodne novine“ Nr. 163/03), genauer gesagt
in Tarifnr. 74a sind für die Verwaltungsgebühren folgende Beträge
festgelegt:
• für die Antragstellung 50 Kuna,
• für den Bescheid über Immobilienerwerb 100 Kuna und
• für jede etwaige Ergänzung des Antrags (im Falle des Fehlens gewisser
Dokumente) 20 Kuna.
Anmerkung: Verwaltungsgebühren im Betrag bis einschließlich 100
Kuna werden mittels staatlicher Gebührenmarken im entsprechenden
geldlichen Gegenwert vereinnahmt, während Beträge über 100 Kuna
per generellen Einzahlungsschein zugunsten des Staatshaushalts der
Republik Kroatien auf Kontennummer 1001005-1863000160 einzuzahlen
sind, wobei in die obere Kästchenreihe (unter „Model“) des Einzahlungsscheins
die Kennzahl 24 und in dessen untere Kästchenreihe (unter „Poziv
na broj odobrenja“) die Kennzahl 5002 einzutragen ist; hinter dieser
Kennzahl 5002 ist bei Einzahlung durch einen kroatischen Bürger
dessen einheitliche Bürgerstammnummer (JMBG) und bei Einzahlung
durch einen ausländischen Bürger die Kennzahl 721 einzutragen. Den
derart ausgefüllten generellen Einzahlungsschein (bzw. die gehörigen
staatlichen Gebührenmarken) hat der Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigter
der sämtlichen sonstigen Dokumentation anzulegen.
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