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BAUGENEHMIGUNG

VERFAHREN ZUM ERWERB DES EIGENTUMSRECHTS AN IMMOBILIEN IN DER REPUBLIK KROATIEN FÜR AUSLÄNDISCHE JURISTISCHE ODER NATÜRLICHE PERSONEN

Am 25. Juli 2006 trat das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Eigentum und andere Sachrechte in Kraft („Narodne novine“ Nr. 79/2006), in dem durch die Bestimmung des Artikels 3 die Bestimmung des Artikels 356 Absätze 2 und 3 Gesetz über Eigentum und andere Sachrechte (Zakon o vlasni¹tvu i drugim stvarnim pravima) („Narodne novine“ Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00 und 114/01) dahin gehend geändert wurde, dass die Befugnis zur Ausstellung von Zustimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien auf dem Gebiet der Republik Kroatien an ausländische Personen in den Zuständigkeitsbereich des für Justizangelegenheiten zuständigen Ministers übertragen wurde.

Also, mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes endet die Befugnis des Ministers für äußere Angelegenheiten und Europäische Integrationen zur Ausstellung der vorgenannten Zustimmungen; zugleich geht diese Befugnis in den Zuständigkeitsbereich des für Justizangelegenheiten zuständigen Ministers über.

Da über die Ausstellung von Zustimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts ausländischer Personen an Immobilien in der Republik Kroatien in einem Verwaltungsverfahren auf Antrag des Beteiligten entschieden wird, sind ab dem 25. Juli 2006 alle solchen schriftlichen Anträge unmittelbar in der Kanzlei des Ministeriums der Justiz der Republik Kroatien abzugeben oder per Post an dessen Adresse einzusenden: Ministarstvo pravosuða, Uprava za graðansko pravo, De¾manova 6, 10000 Zagreb.

Dem schriftlichen Antrag ist folgendes anzulegen:
• Rechtsgrundlage des Eigentumserwerbs (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Unterhaltsvertrag o.ä.) im Original oder als beglaubigte Fotokopie;
• Nachweis für das Eigentum des Verkäufers/Veräußerers der gegenständlichen Immobilie bzw. Grundbuchauszug, jeweils im Original oder als beglaubigte Fotokopie und nicht älter als sechs Monate;
• Bescheinigung (Original, nicht älter als sechs Monate) der für Urbanistik und Raumgestaltung zuständigen Behörde der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gespanschaftsamt), dass die Immobilie innerhalb der durch den jeweiligen urbanistischen Plan vorgesehenen Baugebietsgrenzen liegt;
• Nachweis für die Staatsangehörigkeit des ausländischen Käufers (beglaubigte Fotokopie des Reisepasses) oder – falls der Käufer eine juristische Person ist – Nachweis für seine Rechtspersönlichkeit (Auszug aus dem Gerichtsregister);
• für einen etwaigen Bevollmächtigten ist die Vollmacht im Original oder als beglaubigte Fotokopie zuzustellen.

Anmerkung: Sollten im Verfahren weitere Urkunden oder Dokumente erforderlich sein, so wird der Beteiligte auch zu deren Zustellung aufgefordert werden.

Dem Antrag ist neben den aufgezählten Dokumenten und Urkunden auch der Nachweis für die eingezahlte Verwaltungsgebühr anzulegen. Gemäß Artikel 21 Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Verwaltungsgebühren („Narodne novine“ Nr. 163/03), genauer gesagt in Tarifnr. 74a sind für die Verwaltungsgebühren folgende Beträge festgelegt:
• für die Antragstellung 50 Kuna,
• für den Bescheid über Immobilienerwerb 100 Kuna und
• für jede etwaige Ergänzung des Antrags (im Falle des Fehlens gewisser Dokumente) 20 Kuna.

Anmerkung: Verwaltungsgebühren im Betrag bis einschließlich 100 Kuna werden mittels staatlicher Gebührenmarken im entsprechenden geldlichen Gegenwert vereinnahmt, während Beträge über 100 Kuna per generellen Einzahlungsschein zugunsten des Staatshaushalts der Republik Kroatien auf Kontennummer 1001005-1863000160 einzuzahlen sind, wobei in die obere Kästchenreihe (unter „Model“) des Einzahlungsscheins die Kennzahl 24 und in dessen untere Kästchenreihe (unter „Poziv na broj odobrenja“) die Kennzahl 5002 einzutragen ist; hinter dieser Kennzahl 5002 ist bei Einzahlung durch einen kroatischen Bürger dessen einheitliche Bürgerstammnummer (JMBG) und bei Einzahlung durch einen ausländischen Bürger die Kennzahl 721 einzutragen. Den derart ausgefüllten generellen Einzahlungsschein (bzw. die gehörigen staatlichen Gebührenmarken) hat der Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigter der sämtlichen sonstigen Dokumentation anzulegen.


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